Ablauf eines Grabnutzungsrechts Friedhof Ransel
Grabstelle VI / 38 Krist
Bekanntmachung der Stadt Lorch/Rhein
Friedhof RANSEL
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem Friedhof in RANSEL ist das Nutzungsrecht an
Grabstelle VI / 38
Ruhestätte Maria Anna KRIST (+ 1987)
abgelaufen.
Die zuletzt eingetragenen Grabnutzungsberechtigten Barbara KRIST und nachfolgend Elisabeth DILLMANN sind inzwischen ebenfalls verstorben. Ein angeblich noch existierender Cousin konnte bisher nicht ermittelt werden. Andere Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen bisher ebenfalls nicht mehr ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
14.09.2012
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 14.06.2012
DER MAGISTRAT DER
STADT LORCH/RHEIN
In Vertretung:
( Karl-Heinz Augustin )
Erster Stadtrat
Friedhof RANSEL
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem Friedhof in RANSEL ist das Nutzungsrecht an
Grabstelle VI / 38
Ruhestätte Maria Anna KRIST (+ 1987)
abgelaufen.
Die zuletzt eingetragenen Grabnutzungsberechtigten Barbara KRIST und nachfolgend Elisabeth DILLMANN sind inzwischen ebenfalls verstorben. Ein angeblich noch existierender Cousin konnte bisher nicht ermittelt werden. Andere Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen bisher ebenfalls nicht mehr ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
14.09.2012
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 14.06.2012
DER MAGISTRAT DER
STADT LORCH/RHEIN
In Vertretung:
( Karl-Heinz Augustin )
Erster Stadtrat

