Allgemeinverfügung zur Genehmigung von zusätzlichen Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen
im Jahr 2010
Der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von zusätzlichen Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen
Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) wird bestimmt, dass alle Verkaufstellen in Lorch, über die in § 3 des Gesetzes festgelegten Öffnungszeiten hinaus
am 21.03.2010
am 01.05.2010
am 11.07.2010
am 26.09.2010
jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Entsprechendes gilt für das Anbieten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.
Anlass für die Zulassung der Öffnung ist am
21.03.2010 ein Jubiläumsfest
01.05.2010 ein Mai- und Braufest
11.07.2010 ein Kultur- und Gaudifest
26.09.2010 ein Herbst- und Braufest
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufstellen verbunden. Sie gilt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntags- oder Feiertagsöffnung. Die tariflichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Lorch/Rhein, den 10.02.2010
Der Magistrat
der Stadt Lorch
- Helbing -
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch /Rhein, Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, gewahrt.
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von zusätzlichen Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen
Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) wird bestimmt, dass alle Verkaufstellen in Lorch, über die in § 3 des Gesetzes festgelegten Öffnungszeiten hinaus
am 21.03.2010
am 01.05.2010
am 11.07.2010
am 26.09.2010
jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Entsprechendes gilt für das Anbieten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.
Anlass für die Zulassung der Öffnung ist am
21.03.2010 ein Jubiläumsfest
01.05.2010 ein Mai- und Braufest
11.07.2010 ein Kultur- und Gaudifest
26.09.2010 ein Herbst- und Braufest
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufstellen verbunden. Sie gilt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntags- oder Feiertagsöffnung. Die tariflichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Lorch/Rhein, den 10.02.2010
Der Magistrat
der Stadt Lorch
- Helbing -
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch /Rhein, Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, gewahrt.

